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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen für die Firma IT-Dienstleistungen Rainer Brettner im Folgenden "Anbieter" genannt


§ 1 Regelungsgegenstand

1.1 Diese Allgemeinen Vertragsbedingungen (AVB) regeln die Erbringung oder Durchführung aller derzeitigen und künftigen Leistungen und Lieferungen der Vertragsparteien.

1.2 Der Anbieter liefert oder leistet ausschließlich zu den nachfolgenden Bedingungen. Entgegenstehende Einkaufs- oder sonstige kundenseitige Bedingungen erkennt der Anbieter nicht an.

1.3 Mündliche Nebenabreden wurden von den Vertragsparteien nicht getroffen. Nachträgliche Ergänzungen oder Änderungen der geschlossenen Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Ein mündlicher Verzicht auf die Schriftform wird ausgeschlossen.

1.4 Die jeweiligen Leistungen und Lieferungen werden in eigenständigen auf der Grundlage dieser AVB zu schließenden Verträgen festgelegt.

1.5 Angebote des Anbieters sind stets freibleibend und unverbindlich. Bestellungen gelten erst dann als angenommen, wenn sie vom Anbieter schriftlich bestätigt sind.

1.6 Technische und gestalterische Abweichungen von Beschreibungen und Angaben in Prospekten, Katalogen und schriftlichen Unterlagen sowie Modell-, Konstruktions- und Materialänderungen im Zuge des technischen Fortschritts oder bei Veränderung der Marktsituation bleiben vorbehalten, ohne dass der Kunde hieraus Rechte gegen den Anbieter herleiten kann.


§ 2 Zahlungsbedingungen

2.1 Software wird entweder auf unbegrenzte Zeitdauer gegen Einmalvergütung oder gegen regelmäßig fällige Gebühr überlassen. Die vom Kunden getroffene Wahl ist im Leistungsschein festgelegt. Alle Preise verstehen sich ab dem Geschäftssitz des Anbieters.

2.2 Soweit Nutzungsgebühren aufgrund von Gebührenstaffeln berechnet werden, richten sich diese nach der Anzahl der installierten Bildschirmarbeitsplätze, die in Nutzungsklassen eingestuft werden. Bei einem Wechsel in eine höhere Nutzungsklasse wird mit dem Zeitpunkt des Wechsels deren Gebührensatz fällig. Der Kunde ist verpflichtet, einen entsprechenden Wechsel unverzüglich dem Anbieter mitzuteilen.

2.3 Kosten aus Sonderleistungen sowie Leistungen aufgrund unrichtiger oder unvollständiger Kundenangaben oder nicht nachprüfbarer Mängelrügen oder unsachgemäßen Systemgebrauchs sind vom Kunden zu tragen.

2.4 Alle angegebenen Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gesetzlich gültigen Mehrwertsteuer. Soweit laufende Leistungen geschuldet sind, ist der im Zeitpunkt der Fälligkeit der jeweiligen Forderung geltende Mehrwertsteuersatz entscheidend.

2.5 Der Anbieter ist berechtigt, regelmäßig fällige Nutzungsgebühren durch schriftliche Mitteilung an den Kunden unter Einhaltung einer Dreimonatsfrist zu erhöhen. Der Kunde ist im Fall einer mehr als zehnprozentigen Gebührenerhöhung zur ordentlichen Kündigung unter Einhaltung der Kündigungsfristen berechtigt. Zwischen zwei Erhöhungen müssen mindestens 12 Monate liegen.

2.6 Datenträger und sonstiges Zubehör werden vom Anbieter zu den jeweiligen Listenpreisen gesondert berechnet.

2.7 Alle Zahlungen sind bei Fälligkeit ohne Abzug zu leisten. Der Anbieter ist berechtigt, auch entgegen anderer Zahlungswidmung des Kunden dessen Zahlung zunächst auf dessen älteste Schuld anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist der Anbieter berechtigt, die Zahlungen zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.

2.8 Fälligkeit tritt zu den jeweils vereinbarten Fälligkeitsdaten bzw. bei Lieferung ein.

2.9 Der Kunde kann gegen Forderungen des Anbieters nur mit solchen Gegenforderungen aufrechnen, die rechtskräftig festgestellt oder nicht bestritten sind.

2.10 Zurückbehaltungsrechte des Kunden sind ausgeschlossen.


§ 3 Eigentumsvorbehalt

3.1 Vertragsgegenständliche Leistungen verbleiben bis zur vollständigen Zahlung des vereinbarten Preises im Eigentum des Anbieters. Dies gilt auch für Programmexemplare, die auf Datenträger übergeben oder online übermittelt werden, ebenso für alle Begleitmaterialien. Soweit nur Nutzungsrechte an Software eingeräumt werden, gilt vorstehende Regelung für zu übergebende Datenträger entsprechend.

3.2 Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten, zu verändern oder in sonstiger Weise an Erfordernisse des Kunden anzupassen, solange der Kunde nicht im Verzug ist und die Lizenzbedingungen des Anbieters nicht entgegenstehen. Verpfändungen oder Sicherheitsübereignungen sind unzulässig. Der Anbieter ermächtigt den Kunden in stets widerruflicher Weise, die an den Anbieter abgetretenen Forderungen für seine Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Auf Aufforderung des Anbieters hin wird der Kunde die Abtretung offen legen und entsprechende erforderliche Auskünfte erteilen und Unterlagen vorlegen.

3.3 Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere etwa bei Pfändung, will der Kunde auf das Eigentum des Anbieters hinweisen und diesen unverzüglich benachrichtigen. Kosten und mögliche Schäden trägt in vollem Umfang allein der Kunde.

3.4 Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere etwa bei Zahlungsverzug, ist der Anbieter berechtigt, die Vorbehaltsware auf Kosten des Kunden zurückzunehmen oder gegebenenfalls Abtretung des Herausgabeanspruchs des Kunden gegenüber dem Dritten zu verlangen. In der Zurücknahme sowie der Pfändung der Vorbehaltsware durch den Anbieter liegt vorbehaltlich der Geltung abweichender gesetzlicher Bestimmungen kein Rücktritt vom Vertrag.

3.5 Verarbeitung oder Umbildung durch den Kunden erfolgen stets für den Anbieter als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für diesen. Erlischt das Eigentum oder Miteigentum des Anbieters durch Verbindung, so soll bereits mit Vertragsunterzeichnung gelten, dass das Eigentum oder Miteigentum des Käufers an der einheitlichen Sache wertanteilsmäßig (Rechnungswert) auf den Anbieter übergeht. Der Kunde verwahrt das Eigentum bzw. Miteigentum des Anbieters in diesem Fall unentgeltlich.


§ 4 Zahlungsverzug

4.1 Kommt der Kunde mit der Zahlung in Verzug, kann der Anbieter unbeschadet aller sonstigen Rechte die Software zurücknehmen und anderweitig darüber verfügen.

4.2 Außerdem kann der Anbieter Zinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank verlangen.


§ 5 Lieferungen

5.1 Auszuliefernde Programme werden auf im Leistungsschein zu spezifizierenden Datenträgern überlassen.

5.2 Lieferung und Gefahrenübergang erfolgen mit Übergabe der Programme einschließlich Begleitmaterialien an den Kunden. Bei Versand geht die Gefahr auf den Kunden über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person durch den Anbieter übergeben worden ist. Wird der Versand ohne ein Vertretenmüssen des Anbieters verzögert oder unmöglich gemacht, geht die Gefahr mit der Absendung der Mitteilung der Versandbereitschaft an den Kunden auf diesen über. Eine Versicherung der Ware gegen Transportschäden erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch und Kosten des Kunden.

Die vom Anbieter genannten Termine und Fristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Alle Liefertermine stehen außerdem unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung des Anbieters. Sie beginnen mit dem Tag der Auftragsbestätigung durch den Anbieter und verlängern sich vorbehaltlich aller Anbieterrechte um die Zeit, in der der Kunde in Zahlungsverzug ist. Teillieferungen sind zulässig.

5.3 Der Kunde ist zur fristgerechten Entgegennahme der Software verpflichtet.

5.4 Teillieferungen sind zulässig, wenn ihre Entgegennahme für den Kunden nicht mit unverhältnismäßigen Aufwendungen verbunden ist.

5.5 Vom Anbieter zu Testzwecken mitgelieferte Gegenstände (wie etwa Datenträger, Begleitmaterialien etc.) verbleiben im Eigentum des Anbieters.

5.6 Kommt der Kunde seinen Mitwirkungspflichten gemäß Ziffer 7 nicht rechtzeitig nach, so verlängern sich Liefer- und Leistungsfristen entsprechend. Kommt der Kunde in diesem Fall seinen Mitwirkungspflichten auch trotz Fristsetzung und Kündigungsandrohung weiterhin nicht nach, so kann der Anbieter den Vertrag mit dem Kunden kündigen; der Anbieter wird hierbei von seiner vertraglichen Leistungspflicht frei. Außerdem ist der Anbieter in diesem Fall berechtigt, alle bis zum Kündigungszeitpunkt entstandenen Aufwendungen in Rechnung zu stellen.

5.7 Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder aufgrund von Ereignissen, die dem Anbieter die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, wie etwa Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Arbeitskämpfe, behördliche Anordnungen, selbst wenn sie bei Lieferanten oder unter Lieferanten des Anbieters eintreten, sind vom Anbieter auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen den Anbieter, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils der Leistung ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

5.8 Der Anbieter gerät erst dann in Verzug, wenn der Käufer ihm schriftlich eine Nachfrist von mindestens vier Wochen gesetzt hat. Im Fall des Verzugs hat der Käufer Anspruch auf Verzugsentschädigung in Höhe von 1% für jede vollendete Woche des Verzugs, insgesamt jedoch höchstens bis zu 5% des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen. Darüber hinausgehende Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche, sind ausgeschlossen, jedoch unter Beachtung der näheren Haftungsregelung von Ziffer 7.2.


§ 6 Gewährleistung

6.1 Fehler in EDV-Programmen lassen sich nach dem Stand der Technik niemals völlig ausschließen. Der Kunde nimmt von diesem Umstand hiermit Kenntnis. Der Anbieter gewährleistet, dass das Produkt frei von Herstellungs- und sonstigen gebrauchsbeeinträchtigenden Mängeln ist. Die Gewährleistung beträgt zwei Jahre für das vertragsgegenständliche Produkt.

6.2 Soweit der Anbieter Standardsoftware Dritter dem Kunden überlässt, sind deren Garantie-Erklärungen Teil der vorliegenden Vereinbarung. Dem Kunden steht in diesem Fall frei, Ansprüche aus dieser Garantieerklärung auch gegenüber dem Dritten geltend zu machen. Der Anbieter schließt jede Gewährleistung und Haftung aus, die über den Inhalt der Erklärung dieses Dritten hinausgeht.

6.3 Auftretende Mängel teilt der Kunde dem Anbieter umgehend mit einer kurzen Beschreibung des Mängelbildes mit. Der Kunde ist verpflichtet, gelieferte Software auf offensichtliche Mängel, die einem durchschnittlichen Kunden üblicherweise ohne weiteres auffallen, zu untersuchen. Derartige offensichtliche Mängel sowie erhebliche leicht sichtbare Beschädigungen von Leistungsteilen sind dem Anbieter innerhalb von einer Woche ab Lieferung schriftlich mitzuteilen und als Mängel zu rügen. Soweit für Mängel nur Fehlerbilder erkennbar sind, sind diese so genau wie möglich schriftlich mitzuteilen.

6.4 Mitgeteilte und reproduzierbare Mängel wird der Anbieter in angemessener Frist durch Übergabe und Installation einer neuen Programmversion beseitigen.

6.5 Lassen sich mitgeteilte Mängel bei Überprüfung nicht feststellen, trägt der Kunde die Kosten der Überprüfung. Dies gilt auch, wenn Fehler zwar festgestellt werden können, aber auf fehlerhafte Bedienung oder auf Störungen zurückzuführen sind, die der Anbieter nicht zu vertreten hat.

6.6 Ändert oder erweitert der Kunde Programme oder Programmteile oder lässt er solche Änderungen oder Erweiterungen durch Dritte vornehmen, erlischt insoweit die Gewährleistung, außer dem Kunden gelingt der Nachweis, dass die jeweilige Änderung oder Erweiterung für den Mangel nicht ursächlich oder nicht mitursächlich ist.

6.7 Der Anbieter steht nicht ein für Fehler, Störungen oder Schäden, die auf unsachgemäße Bedienung, Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel oder unübliche Betriebsbedingungen zurückzuführen sind.

6.8 Soweit Änderungen oder Erweiterungen zu einem Mehraufwand des Anbieters bei der Suche oder Beseitigung von Mängeln führen, ist dieser Mehraufwand vom Kunden zu tragen.

6.9 Bleiben wiederholte Nachbesserungsversuche des Anbieters (insbesondere im Rahmen von Versionswechseln) erfolglos und stehen der Übernahme weiterer Programmversionen kundenseitig unzumutbare Nachteile entgegen, kann der Kunde den Erwerbsvertrag wandeln. Vom Kunden bis zu diesem Zeitpunkt gezogene Nutzungen sind von diesem dem Anbieter vor Rückzahlung des Erwerbspreises zu erstatten. Der Anbieter hat insoweit ein Zurückbehaltungsrecht.

6.10 Die vertragliche Gewährleistung ist auf sechs Monate ab Übergabe bzw. ab Abnahme, soweit diese vereinbart wurde, beschränkt. Für durchgeführte Mängelbeseitigungsmaßnahmen übernimmt der Anbieter eine zusätzliche Gewährleistung von drei Monaten ab dem Zeitpunkt der Beendigung der jeweiligen Maßnahmen.

6.11 Kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflichten des Kunden bleiben unberührt.


§ 7 Haftung, Kundenpflichten

7.1 Der Anbieter haftet für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, für anfängliches Unvermögen, Verzug und Unmöglichkeit, für das Vorliegen zugesicherter Eigenschaften sowie für leichte Fahrlässigkeit bezüglich vertragswesentlicher Pflichten auch hinsichtlich Erfüllungsgehilfen, jeweils begrenzt auf vorhersehbare Schäden. Im Übrigen ist jede Haftung ausgeschlossen. Dies gilt auch für Datenverluste und sonstige Folgeschäden.

7.2 Voraussetzung einer Haftung für Datenrekonstruktion ist außerdem, dass die Daten vom Kunden ausreichend aktuell und vollständig gesichert wurden und eine Rekonstruktion mit vertretbarem Aufwand möglich ist. Ansprüche aus deliktischer oder gesetzlicher Haftung bleiben unberührt.

7.3 Der Kunde wird alle Informationen über die Software, verwendete Methoden und Verfahren zu deren Erstellung sowie alle zum Programm gehörigen Unterlagen, dessen Inhalte, Datenträger und zugehörige Korrespondenz vorvertraglich, während der gesamten Nutzungsdauer und nach deren Beendigung vertraulich behandeln und keinem Dritten zugänglich machen. Der Kunde wird auch seine Mitarbeiter entsprechend verpflichten.

7.4 Der Kunde wird außerdem erforderliche Vorkehrungen treffen, um den unbefugten Zugriff oder Zugang Dritter zu den Programmen zu verhindern.

7.5 Diese Verpflichtung gilt auch für Abnehmer oder sonstige Vertragspartner des Kunden sowie für Arbeitsgemeinschaften, Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen seiner Firma.

7.6 Der Kunde verpflichtet sich, unentgeltlich alle Voraussetzungen zu schaffen, die für die Durchführung der vertraglich vereinbarten Anbieterleistung erforderlich sind. Zu diesen Voraussetzungen gehört unter anderem, dass der Kunde

  • Arbeitsräume für die Mitarbeiter des Anbieters einschließlich aller erforderlichen Arbeitsmittel nach Bedarf ausreichend zur Verfügung stellt,
  • dem Anbieter nach Bedarf ungehindert und ausreichend Rechenzeit mit notwendiger Priorität einräumt,
  • Testdaten und sonstige zur Erstellung des Werks notwendige Informationen und Hilfsmittel rechtzeitig bereitstellt,
  • das Operating sowie die Systempflege (Betriebssysteme etc.) wahrnimmt,
  • Mitarbeiter aus seinem Bereich (Kontaktpersonen aus den Fachabteilungen, Datenerfasser, Schreibkräfte) zur Unterstützung des Anbieters zur Verfügung stellt.

7.7 Der Kunde wird auf Wunsch des Anbieters Sollkonzepte, Organisationskonzepte, -vorschläge und Programme unverzüglich nach Lieferung bzw. Erstellung beim Kunden förmlich abnehmen. Die Abnahme gilt als erfolgt,

  • wenn der Kunde innerhalb von vier Wochen nach Übergabe mit der Abnahme noch nicht begonnen hat,
  • wenn der Kunde die ihm übergebene Software nutzt,
  • wenn nach Übergabe des Sollkonzeptes, des Organisationsvorschlags oder der Software vier Wochen verstrichen sind, ohne dass der Kunde wesentliche, die Gebrauchsfähigkeit beeinträchtigende Mängel mitteilt,
  • wenn der Kunde oder ein Dritter ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Anbieters in ein übergebenes Programm eingreift.

7.8 Der Anbieter behält das Recht, jederzeit in den üblichen Geschäftszeiten Zugang zu dem Programm verlangen zu können, um, soweit notwendig, von dem Programm eine Kopie zu erstellen. Dem Kunden obliegt es, mangels abweichender Vereinbarungen das einer Programmentwicklung zugrunde liegende Pflichtenheft selbst zu erstellen. Die Verbindlichkeit des Pflichtenhefts für die verschiedenen Stufen der Programmentwicklung, insbesondere im Hinblick auf die Vollständigkeit der für eine Anwendung erforderten Arbeitsfunktionen, Mengen- und Zeitangaben, wird vom Kunden durch Unterschrift auf dem Pflichtenheft bestätigt.

7.9 Der Kunde haftet uneingeschränkt aus der Verletzung dieser Vertragsverpflichtung. Diese Haftung erstreckt sich auch auf die unberechtigte Verwendung vertragswidrig erstellter Programmkopien, etwa deren Mehrfachnutzung oder Überlassung an Dritte.

Der Kunde wirkt rechtzeitig und im notwendigen Umfang bei der Leistungserbringung seitens des Anbieters mit. Der Anbieter wird den Kunden auf entsprechende Mitwirkungspflichten rechtzeitig hinweisen.

7.10 Die Vertragspartner verpflichten sich gegenseitig, einander keine jetzigen oder ehemaligen Mitarbeiter während oder nach der Vertragsdurchführung selbst oder über Dritte abzuwerben.

7.11 Soweit der Anbieter bei seinen Arbeiten an der vertragsgegenständlichen Software personenbezogene Daten zu verarbeiten hat, wird der Anbieter geltendes Datenschutzrecht beachten und notwendige Sicherungsmaßnahmen treffen bzw. mit dem Kunden vereinbaren.

7.12 Der Kunde ist im Fall einer Weiterveräußerung erworbener Software verpflichtet, dem Anbieter den Namen und die vollständige Anschrift des Käufers der Software schriftlich mitzuteilen.


§ 8 Schutzrechte des Anbieters, Freistellung

8.1 Der Anbieter bleibt Inhaber aller Rechte an der dem Kunden übergebenen Software, aller Rechte an Teilen dieser Software oder aus ihr ganz oder teilweise abgeleiteten Software einschließlich des jeweils zugehörigen Materials. Dies gilt auch dann, wenn der Kunde die Software im vertraglich zulässigen Umfang ändert oder mit eigener Software oder solcher eines Dritten verbindet.

8.2 Der Kunde wird vorhandene Kennzeichnungen, Schutzrechtsvermerke oder Eigentumshinweise des Anbieters in der Software nicht beseitigen, sondern gegebenenfalls auch in erstelle Kopien aufnehmen.

8.3 Der Anbieter stellt den Kunden von allen Ansprüchen Dritter gegen den Kunden aus der Verletzung von Schutzrechten an vom Anbieter entwickelten und überlassenen Programmen in ihrer vertragsgemäßen Fassung frei.

Das Entstehen dieser Haftung setzt voraus, dass der Kunde gegenüber dem Dritten weder schriftlich noch mündlich Erklärungen über die Schutzrechtsverletzung abgibt, insbesondere keine Rechte oder Sachverhalte anerkennt und keine Haftung übernimmt. Außerdem darf der Kunde die Software nicht mit Fremdsoftware ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Anbieters verbunden und in keinem Fall die Software bestimmungswidrig genutzt haben.

8.4 Der Anbieter ist berechtigt, auf eigene Kosten notwendige Software-Änderungen aufgrund der Schutzrechtsbehauptungen Dritter bei dem Kunden durchzuführen. Der Kunde kann hieraus keine vertraglichen Rechte ableiten. Der Kunde wird den Anbieter unverzüglich und schriftlich davon unterrichten, falls er auf Verletzung von gewerblichen Schutz- und Urheberrechten durch ein vom Anbieter geliefertes Produkt hingewiesen wird.

Der Kunde darf die Software nur zu eigenen Zwecken einsetzen, wenn nicht ausdrücklich anderes vereinbart wurde. Die gleichzeitige Nutzung des Programms auf mehreren Rechnern bedarf der besonderen vertraglichen Vereinbarung.

Der Kunde darf Kopien des ihm übergebenen Programms oder von Teilen dieses Programms nur zu Sicherungszwecken erstellen. Ein Kopieren übergebener Unterlagen wie Dokumentation, Benutzungsanleitungen etc. ist nur mit schriftlicher vorheriger Zustimmung des Anbieters zulässig.

Der Kunde haftet dem Anbieter für alle Schäden, die sich aus der Verletzung der vorgenannten Verpflichtungen des Kunden ergeben.


§ 9 Abtretung von Rechten

9.1 Der Kunde kann Rechte aus dem Vertrag an Dritte nur mit vorheriger Zustimmung des Anbieters abtreten.

9.2 Der Anbieter ist berechtigt, sämtliche ihm aus den Verträgen obliegenden Verpflichtungen und zustehenden Rechte auf Dritte zu übertragen. Er wird dafür Sorge tragen, dass dem Kunden hieraus keine Nachteile entstehen.

9.3 Der Anbieter ist weiter berechtigt, sämtliche Pflichten durch Dritte im Auftrag erfüllen zu lassen. In diesem Fall gewährleistet der Anbieter weiterhin als Vertragspartner die ordnungsgemäße Erfüllung seiner Vertragspflichten gegenüber dem Kunden, und der Kunde nimmt die erbrachte Leistung als Leistung des Anbieters an.


§ 10 Vertragslaufzeit, Kündigung

10.1 Die Laufzeit des Vertrags wird im jeweils einzelnen Vertrag selbst festgelegt, der auf der Grundlage dieser AVB geschlossen wird.

10.2 Die Erklärung der Kündigung oder des Rücktritts seitens des Kunden setzt voraus, dass anbieterseitig eine vereinbarte und verlängerte Lieferungs- oder Leistungspflicht überschritten wurde und eine dann vom Kunden gesetzte, nach Art, Umfang und Schwierigkeitsgrad der geschuldeten Lieferung oder Leistung angemessenen Nachfrist erfolglos verstrichen ist.


§ 11 Erfüllungsort, Gerichtsstand

11.1 Erfüllungsort für sämtliche vertragliche Leistungen ist Ostbevern.

11.2 Gegenüber kaufmännischen Kunden (im Sinne des HGB) gilt der Gerichtsstand Münster als vereinbart.

11.3 Der Export von Waren des Anbieters in Nicht-EU-Länder bedarf der schriftlichen Einwilligung des Anbieters.


§ 12 Allgemeine Vertragsbestimmungen

12.1 Es gilt das Recht sämtlicher getroffener Vertragsvereinbarungen, ergänzend das Recht des BGB. Bestimmungen des internationalen einheitlichen Kaufgesetzes sind, soweit zulässig, abbedungen.

12.2 Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Bedingungen bzw. der auf ihnen gründenden weiteren Bedingungen und Vereinbarungen unwirksam sein oder werden oder sollte sich in ihnen eine Lücke herausstellen, so soll die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden und anstelle der unwirksamen Bestimmungen oder zur Ausfüllung der Lücke eine angemessene, zulässige Regelung treten, die die Vertragsschließenden gewollt haben oder nach Sinn und Zweck der Bedingungen gewollt haben würden, hätten sie die Unwirksamkeit oder Lücke bedacht.

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