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1.1 Diese Allgemeinen Vertragsbedingungen (AVB) regeln die Erbringung oder
Durchführung aller derzeitigen und künftigen Leistungen und Lieferungen der
Vertragsparteien.
1.2 Der Anbieter liefert oder leistet ausschließlich zu den nachfolgenden
Bedingungen. Entgegenstehende Einkaufs- oder sonstige kundenseitige Bedingungen
erkennt der Anbieter nicht an.
1.3 Mündliche Nebenabreden wurden von den Vertragsparteien nicht getroffen.
Nachträgliche Ergänzungen oder Änderungen der geschlossenen Vereinbarungen bedürfen
der Schriftform. Ein mündlicher Verzicht auf die Schriftform wird ausgeschlossen.
1.4 Die jeweiligen Leistungen und Lieferungen werden in eigenständigen auf der
Grundlage dieser AVB zu schließenden Verträgen festgelegt.
1.5 Angebote des Anbieters sind stets freibleibend und unverbindlich. Bestellungen
gelten erst dann als angenommen, wenn sie vom Anbieter schriftlich bestätigt sind.
1.6 Technische und gestalterische Abweichungen von Beschreibungen und Angaben in
Prospekten, Katalogen und schriftlichen Unterlagen sowie Modell-, Konstruktions- und
Materialänderungen im Zuge des technischen Fortschritts oder bei Veränderung der
Marktsituation bleiben vorbehalten, ohne dass der Kunde hieraus Rechte gegen den
Anbieter herleiten kann.
2.1 Software wird entweder auf unbegrenzte Zeitdauer gegen Einmalvergütung oder gegen
regelmäßig fällige Gebühr überlassen. Die vom Kunden getroffene Wahl ist im
Leistungsschein festgelegt. Alle Preise verstehen sich ab dem Geschäftssitz des
Anbieters.
2.2 Soweit Nutzungsgebühren aufgrund von Gebührenstaffeln berechnet werden, richten
sich diese nach der Anzahl der installierten Bildschirmarbeitsplätze, die in
Nutzungsklassen eingestuft werden. Bei einem Wechsel in eine höhere Nutzungsklasse
wird mit dem Zeitpunkt des Wechsels deren Gebührensatz fällig. Der Kunde ist
verpflichtet, einen entsprechenden Wechsel unverzüglich dem Anbieter mitzuteilen.
2.3 Kosten aus Sonderleistungen sowie Leistungen aufgrund unrichtiger oder
unvollständiger Kundenangaben oder nicht nachprüfbarer Mängelrügen oder
unsachgemäßen Systemgebrauchs sind vom Kunden zu tragen.
2.4 Alle angegebenen Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses
gesetzlich gültigen Mehrwertsteuer. Soweit laufende Leistungen geschuldet sind, ist der im Zeitpunkt der
Fälligkeit der jeweiligen Forderung geltende Mehrwertsteuersatz entscheidend.
2.5 Der Anbieter ist berechtigt, regelmäßig fällige Nutzungsgebühren durch schriftliche
Mitteilung an den Kunden unter Einhaltung einer Dreimonatsfrist zu erhöhen. Der Kunde ist im Fall einer
mehr als zehnprozentigen Gebührenerhöhung zur ordentlichen Kündigung unter Einhaltung der
Kündigungsfristen berechtigt. Zwischen zwei Erhöhungen müssen mindestens 12 Monate liegen.
2.6 Datenträger und sonstiges Zubehör werden vom Anbieter zu den jeweiligen Listenpreisen gesondert
berechnet.
2.7 Alle Zahlungen sind bei Fälligkeit ohne Abzug zu leisten. Der Anbieter ist berechtigt, auch entgegen
anderer Zahlungswidmung des Kunden dessen Zahlung zunächst auf dessen älteste Schuld anzurechnen. Sind
bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist der Anbieter berechtigt, die Zahlungen zunächst auf die Kosten,
dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
2.8 Fälligkeit tritt zu den jeweils vereinbarten Fälligkeitsdaten bzw. bei Lieferung ein.
2.9 Der Kunde kann gegen Forderungen des Anbieters nur mit solchen Gegenforderungen aufrechnen, die
rechtskräftig festgestellt oder nicht bestritten sind.
2.10 Zurückbehaltungsrechte des Kunden sind ausgeschlossen.
3.1 Vertragsgegenständliche Leistungen verbleiben bis zur vollständigen Zahlung des vereinbarten
Preises im Eigentum des Anbieters. Dies gilt auch für Programmexemplare, die auf Datenträger
übergeben oder online übermittelt werden, ebenso für alle Begleitmaterialien. Soweit nur
Nutzungsrechte an Software eingeräumt werden, gilt vorstehende Regelung für zu übergebende
Datenträger entsprechend.
3.2 Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu
verarbeiten, zu verändern oder in sonstiger Weise an Erfordernisse des Kunden anzupassen, solange der Kunde
nicht im Verzug ist und die Lizenzbedingungen des Anbieters nicht entgegenstehen. Verpfändungen oder
Sicherheitsübereignungen sind unzulässig. Der Anbieter ermächtigt den Kunden in stets
widerruflicher Weise, die an den Anbieter abgetretenen Forderungen für seine Rechnung im eigenen Namen
einzuziehen. Auf Aufforderung des Anbieters hin wird der Kunde die Abtretung offen legen und entsprechende
erforderliche Auskünfte erteilen und Unterlagen vorlegen.
3.3 Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere etwa bei Pfändung, will der Kunde auf das
Eigentum des Anbieters hinweisen und diesen unverzüglich benachrichtigen. Kosten und mögliche
Schäden trägt in vollem Umfang allein der Kunde.
3.4 Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere etwa bei Zahlungsverzug, ist der Anbieter berechtigt,
die Vorbehaltsware auf Kosten des Kunden zurückzunehmen oder gegebenenfalls Abtretung des Herausgabeanspruchs
des Kunden gegenüber dem Dritten zu verlangen. In der Zurücknahme sowie der Pfändung der
Vorbehaltsware durch den Anbieter liegt vorbehaltlich der Geltung abweichender gesetzlicher Bestimmungen kein
Rücktritt vom Vertrag.
3.5 Verarbeitung oder Umbildung durch den Kunden erfolgen stets für den Anbieter als Hersteller, jedoch ohne
Verpflichtung für diesen. Erlischt das Eigentum oder Miteigentum des Anbieters durch Verbindung, so soll
bereits mit Vertragsunterzeichnung gelten, dass das Eigentum oder Miteigentum des Käufers an der
einheitlichen Sache wertanteilsmäßig (Rechnungswert) auf den Anbieter übergeht. Der Kunde
verwahrt das Eigentum bzw. Miteigentum des Anbieters in diesem Fall unentgeltlich.
4.1 Kommt der Kunde mit der Zahlung in Verzug, kann der Anbieter unbeschadet aller sonstigen Rechte die Software
zurücknehmen und anderweitig darüber verfügen.
4.2 Außerdem kann der Anbieter Zinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen
Bundesbank verlangen.
5.1 Auszuliefernde Programme werden auf im Leistungsschein zu spezifizierenden Datenträgern überlassen.
5.2 Lieferung und Gefahrenübergang erfolgen mit Übergabe der Programme einschließlich
Begleitmaterialien an den Kunden. Bei Versand geht die Gefahr auf den Kunden über, sobald die Sendung an die
den Transport ausführende Person durch den Anbieter übergeben worden ist. Wird der Versand ohne ein
Vertretenmüssen des Anbieters verzögert oder unmöglich gemacht, geht die Gefahr mit der Absendung
der Mitteilung der Versandbereitschaft an den Kunden auf diesen über. Eine Versicherung der Ware gegen
Transportschäden erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch und Kosten des Kunden.
Die vom Anbieter genannten Termine und Fristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich
etwas anderes vereinbart wurde. Alle Liefertermine stehen außerdem unter dem Vorbehalt richtiger und
rechtzeitiger Selbstbelieferung des Anbieters. Sie beginnen mit dem Tag der Auftragsbestätigung durch den
Anbieter und verlängern sich vorbehaltlich aller Anbieterrechte um die Zeit, in der der Kunde in
Zahlungsverzug ist. Teillieferungen sind zulässig.
5.3 Der Kunde ist zur fristgerechten Entgegennahme der Software verpflichtet.
5.4 Teillieferungen sind zulässig, wenn ihre Entgegennahme für den Kunden nicht mit
unverhältnismäßigen Aufwendungen verbunden ist.
5.5 Vom Anbieter zu Testzwecken mitgelieferte Gegenstände (wie etwa Datenträger, Begleitmaterialien
etc.) verbleiben im Eigentum des Anbieters.
5.6 Kommt der Kunde seinen Mitwirkungspflichten gemäß Ziffer 7 nicht rechtzeitig nach, so
verlängern sich Liefer- und Leistungsfristen entsprechend. Kommt der Kunde in diesem Fall seinen
Mitwirkungspflichten auch trotz Fristsetzung und Kündigungsandrohung weiterhin nicht nach, so kann der
Anbieter den Vertrag mit dem Kunden kündigen; der Anbieter wird hierbei von seiner vertraglichen
Leistungspflicht frei. Außerdem ist der Anbieter in diesem Fall berechtigt, alle bis zum
Kündigungszeitpunkt entstandenen Aufwendungen in Rechnung zu stellen.
5.7 Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder aufgrund von Ereignissen, die dem
Anbieter die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, wie etwa
Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Arbeitskämpfe, behördliche Anordnungen,
selbst wenn sie bei Lieferanten oder unter Lieferanten des Anbieters eintreten, sind vom Anbieter auch bei
verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen den Anbieter, die Lieferung
bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder
wegen des noch nicht erfüllten Teils der Leistung ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
5.8 Der Anbieter gerät erst dann in Verzug, wenn der Käufer ihm schriftlich eine Nachfrist von
mindestens vier Wochen gesetzt hat. Im Fall des Verzugs hat der Käufer Anspruch auf
Verzugsentschädigung in Höhe von 1% für jede vollendete Woche des Verzugs, insgesamt jedoch
höchstens bis zu 5% des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen. Darüber
hinausgehende Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche, sind ausgeschlossen, jedoch unter
Beachtung der näheren Haftungsregelung von Ziffer 7.2.
6.1 Fehler in EDV-Programmen lassen sich nach dem Stand der Technik niemals völlig ausschließen. Der
Kunde nimmt von diesem Umstand hiermit Kenntnis. Der Anbieter gewährleistet, dass das Produkt frei von
Herstellungs- und sonstigen gebrauchsbeeinträchtigenden Mängeln ist. Die Gewährleistung
beträgt zwei Jahre für das vertragsgegenständliche Produkt.
6.2 Soweit der Anbieter Standardsoftware Dritter dem Kunden überlässt, sind deren
Garantie-Erklärungen Teil der vorliegenden Vereinbarung. Dem Kunden steht in diesem Fall frei,
Ansprüche aus dieser Garantieerklärung auch gegenüber dem Dritten geltend zu machen. Der Anbieter
schließt jede Gewährleistung und Haftung aus, die über den Inhalt der Erklärung dieses
Dritten hinausgeht.
6.3 Auftretende Mängel teilt der Kunde dem Anbieter umgehend mit einer kurzen Beschreibung des
Mängelbildes mit. Der Kunde ist verpflichtet, gelieferte Software auf offensichtliche Mängel, die einem
durchschnittlichen Kunden üblicherweise ohne weiteres auffallen, zu untersuchen. Derartige offensichtliche
Mängel sowie erhebliche leicht sichtbare Beschädigungen von Leistungsteilen sind dem Anbieter innerhalb
von einer Woche ab Lieferung schriftlich mitzuteilen und als Mängel zu rügen. Soweit für
Mängel nur Fehlerbilder erkennbar sind, sind diese so genau wie möglich schriftlich mitzuteilen.
6.4 Mitgeteilte und reproduzierbare Mängel wird der Anbieter in angemessener Frist durch Übergabe und
Installation einer neuen Programmversion beseitigen.
6.5 Lassen sich mitgeteilte Mängel bei Überprüfung nicht feststellen, trägt der Kunde die
Kosten der Überprüfung. Dies gilt auch, wenn Fehler zwar festgestellt werden können, aber auf
fehlerhafte Bedienung oder auf Störungen zurückzuführen sind, die der Anbieter nicht zu vertreten
hat.
6.6 Ändert oder erweitert der Kunde Programme oder Programmteile oder lässt er solche Änderungen
oder Erweiterungen durch Dritte vornehmen, erlischt insoweit die Gewährleistung, außer dem Kunden
gelingt der Nachweis, dass die jeweilige Änderung oder Erweiterung für den Mangel nicht ursächlich
oder nicht mitursächlich ist.
6.7 Der Anbieter steht nicht ein für Fehler, Störungen oder Schäden, die auf
unsachgemäße Bedienung, Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel oder unübliche Betriebsbedingungen
zurückzuführen sind.
6.8 Soweit Änderungen oder Erweiterungen zu einem Mehraufwand des Anbieters bei der Suche oder Beseitigung
von Mängeln führen, ist dieser Mehraufwand vom Kunden zu tragen.
6.9 Bleiben wiederholte Nachbesserungsversuche des Anbieters (insbesondere im Rahmen von Versionswechseln)
erfolglos und stehen der Übernahme weiterer Programmversionen kundenseitig unzumutbare Nachteile entgegen,
kann der Kunde den Erwerbsvertrag wandeln. Vom Kunden bis zu diesem Zeitpunkt gezogene Nutzungen sind von diesem
dem Anbieter vor Rückzahlung des Erwerbspreises zu erstatten. Der Anbieter hat insoweit ein
Zurückbehaltungsrecht.
6.10 Die vertragliche Gewährleistung ist auf sechs Monate ab Übergabe bzw. ab Abnahme, soweit diese
vereinbart wurde, beschränkt. Für durchgeführte Mängelbeseitigungsmaßnahmen
übernimmt der Anbieter eine zusätzliche Gewährleistung von drei Monaten ab dem Zeitpunkt der
Beendigung der jeweiligen Maßnahmen.
6.11 Kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflichten des Kunden bleiben unberührt.
7.1 Der Anbieter haftet für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, für anfängliches
Unvermögen, Verzug und Unmöglichkeit, für das Vorliegen zugesicherter Eigenschaften sowie
für leichte Fahrlässigkeit bezüglich vertragswesentlicher Pflichten auch hinsichtlich
Erfüllungsgehilfen, jeweils begrenzt auf vorhersehbare Schäden. Im Übrigen ist jede Haftung
ausgeschlossen. Dies gilt auch für Datenverluste und sonstige Folgeschäden.
7.2 Voraussetzung einer Haftung für Datenrekonstruktion ist außerdem, dass die Daten vom Kunden
ausreichend aktuell und vollständig gesichert wurden und eine Rekonstruktion mit vertretbarem Aufwand
möglich ist. Ansprüche aus deliktischer oder gesetzlicher Haftung bleiben unberührt.
7.3 Der Kunde wird alle Informationen über die Software, verwendete Methoden und Verfahren zu deren
Erstellung sowie alle zum Programm gehörigen Unterlagen, dessen Inhalte, Datenträger und
zugehörige Korrespondenz vorvertraglich, während der gesamten Nutzungsdauer und nach deren Beendigung
vertraulich behandeln und keinem Dritten zugänglich machen. Der Kunde wird auch seine Mitarbeiter
entsprechend verpflichten.
7.4 Der Kunde wird außerdem erforderliche Vorkehrungen treffen, um den unbefugten Zugriff oder Zugang
Dritter zu den Programmen zu verhindern.
7.5 Diese Verpflichtung gilt auch für Abnehmer oder sonstige Vertragspartner des Kunden sowie für
Arbeitsgemeinschaften, Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen seiner Firma.
7.6 Der Kunde verpflichtet sich, unentgeltlich alle Voraussetzungen zu schaffen, die für die Durchführung der vertraglich vereinbarten Anbieterleistung erforderlich sind. Zu diesen Voraussetzungen gehört unter anderem, dass der Kunde
7.7 Der Kunde wird auf Wunsch des Anbieters Sollkonzepte, Organisationskonzepte, -vorschläge und Programme unverzüglich nach Lieferung bzw. Erstellung beim Kunden förmlich abnehmen. Die Abnahme gilt als erfolgt,
7.8 Der Anbieter behält das Recht, jederzeit in den üblichen Geschäftszeiten Zugang zu dem
Programm verlangen zu können, um, soweit notwendig, von dem Programm eine Kopie zu erstellen. Dem Kunden
obliegt es, mangels abweichender Vereinbarungen das einer Programmentwicklung zugrunde liegende Pflichtenheft
selbst zu erstellen. Die Verbindlichkeit des Pflichtenhefts für die verschiedenen Stufen der
Programmentwicklung, insbesondere im Hinblick auf die Vollständigkeit der für eine Anwendung
erforderten Arbeitsfunktionen, Mengen- und Zeitangaben, wird vom Kunden durch Unterschrift auf dem Pflichtenheft
bestätigt.
7.9 Der Kunde haftet uneingeschränkt aus der Verletzung dieser Vertragsverpflichtung. Diese Haftung
erstreckt sich auch auf die unberechtigte Verwendung vertragswidrig erstellter Programmkopien, etwa deren
Mehrfachnutzung oder Überlassung an Dritte.
Der Kunde wirkt rechtzeitig und im notwendigen Umfang bei der Leistungserbringung seitens des Anbieters mit.
Der Anbieter wird den Kunden auf entsprechende Mitwirkungspflichten rechtzeitig hinweisen.
7.10 Die Vertragspartner verpflichten sich gegenseitig, einander keine jetzigen oder ehemaligen Mitarbeiter
während oder nach der Vertragsdurchführung selbst oder über Dritte abzuwerben.
7.11 Soweit der Anbieter bei seinen Arbeiten an der vertragsgegenständlichen Software personenbezogene
Daten zu verarbeiten hat, wird der Anbieter geltendes Datenschutzrecht beachten und notwendige
Sicherungsmaßnahmen treffen bzw. mit dem Kunden vereinbaren.
7.12 Der Kunde ist im Fall einer Weiterveräußerung erworbener Software verpflichtet, dem Anbieter den
Namen und die vollständige Anschrift des Käufers der Software schriftlich mitzuteilen.
8.1 Der Anbieter bleibt Inhaber aller Rechte an der dem Kunden übergebenen Software, aller Rechte an Teilen
dieser Software oder aus ihr ganz oder teilweise abgeleiteten Software einschließlich des jeweils
zugehörigen Materials. Dies gilt auch dann, wenn der Kunde die Software im vertraglich zulässigen
Umfang ändert oder mit eigener Software oder solcher eines Dritten verbindet.
8.2 Der Kunde wird vorhandene Kennzeichnungen, Schutzrechtsvermerke oder Eigentumshinweise des Anbieters in der
Software nicht beseitigen, sondern gegebenenfalls auch in erstelle Kopien aufnehmen.
8.3 Der Anbieter stellt den Kunden von allen Ansprüchen Dritter gegen den Kunden aus der Verletzung von
Schutzrechten an vom Anbieter entwickelten und überlassenen Programmen in ihrer vertragsgemäßen
Fassung frei.
Das Entstehen dieser Haftung setzt voraus, dass der Kunde gegenüber dem Dritten weder schriftlich noch
mündlich Erklärungen über die Schutzrechtsverletzung abgibt, insbesondere keine Rechte oder
Sachverhalte anerkennt und keine Haftung übernimmt. Außerdem darf der Kunde die Software nicht mit
Fremdsoftware ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Anbieters verbunden und in keinem Fall die Software
bestimmungswidrig genutzt haben.
8.4 Der Anbieter ist berechtigt, auf eigene Kosten notwendige Software-Änderungen aufgrund der
Schutzrechtsbehauptungen Dritter bei dem Kunden durchzuführen. Der Kunde kann hieraus keine vertraglichen
Rechte ableiten. Der Kunde wird den Anbieter unverzüglich und schriftlich davon unterrichten, falls er auf
Verletzung von gewerblichen Schutz- und Urheberrechten durch ein vom Anbieter geliefertes Produkt hingewiesen
wird.
Der Kunde darf die Software nur zu eigenen Zwecken einsetzen, wenn nicht ausdrücklich anderes vereinbart
wurde. Die gleichzeitige Nutzung des Programms auf mehreren Rechnern bedarf der besonderen vertraglichen
Vereinbarung.
Der Kunde darf Kopien des ihm übergebenen Programms oder von Teilen dieses Programms nur zu Sicherungszwecken
erstellen. Ein Kopieren übergebener Unterlagen wie Dokumentation, Benutzungsanleitungen etc. ist nur mit
schriftlicher vorheriger Zustimmung des Anbieters zulässig.
Der Kunde haftet dem Anbieter für alle Schäden, die sich aus der Verletzung der vorgenannten
Verpflichtungen des Kunden ergeben.
9.1 Der Kunde kann Rechte aus dem Vertrag an Dritte nur mit vorheriger Zustimmung des Anbieters abtreten.
9.2 Der Anbieter ist berechtigt, sämtliche ihm aus den Verträgen obliegenden Verpflichtungen und
zustehenden Rechte auf Dritte zu übertragen. Er wird dafür Sorge tragen, dass dem Kunden hieraus
keine Nachteile entstehen.
9.3 Der Anbieter ist weiter berechtigt, sämtliche Pflichten durch Dritte im Auftrag erfüllen zu
lassen. In diesem Fall gewährleistet der Anbieter weiterhin als Vertragspartner die ordnungsgemäße
Erfüllung seiner Vertragspflichten gegenüber dem Kunden, und der Kunde nimmt die erbrachte Leistung als
Leistung des Anbieters an.
10.1 Die Laufzeit des Vertrags wird im jeweils einzelnen Vertrag selbst festgelegt, der auf der Grundlage dieser
AVB geschlossen wird.
10.2 Die Erklärung der Kündigung oder des Rücktritts seitens des Kunden setzt voraus, dass
anbieterseitig eine vereinbarte und verlängerte Lieferungs- oder Leistungspflicht überschritten wurde
und eine dann vom Kunden gesetzte, nach Art, Umfang und Schwierigkeitsgrad der geschuldeten Lieferung oder
Leistung angemessenen Nachfrist erfolglos verstrichen ist.
11.1 Erfüllungsort für sämtliche vertragliche Leistungen ist Ostbevern.
11.2 Gegenüber kaufmännischen Kunden (im Sinne des HGB) gilt der Gerichtsstand Münster als
vereinbart.
11.3 Der Export von Waren des Anbieters in Nicht-EU-Länder bedarf der schriftlichen Einwilligung des
Anbieters.
12.1 Es gilt das Recht sämtlicher getroffener Vertragsvereinbarungen, ergänzend das Recht des BGB.
Bestimmungen des internationalen einheitlichen Kaufgesetzes sind, soweit zulässig, abbedungen.
12.2 Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Bedingungen bzw. der auf ihnen gründenden weiteren
Bedingungen und Vereinbarungen unwirksam sein oder werden oder sollte sich in ihnen eine Lücke herausstellen,
so soll die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden und anstelle der unwirksamen
Bestimmungen oder zur Ausfüllung der Lücke eine angemessene, zulässige Regelung treten, die die
Vertragsschließenden gewollt haben oder nach Sinn und Zweck der Bedingungen gewollt haben würden,
hätten sie die Unwirksamkeit oder Lücke bedacht.